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    Satzung der GTÜM e.V.
(Fassung vom 01.10.2005)


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin" und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Mainz.



§ 2 Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verwendung der Mittel wird ausschließlich durch den Gesellschaftszweck bestimmt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bestimmt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

Die Aufgaben des Vereins sind auf dem Gebiete der Tauch-, Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete:

  • Förderung der Tauch- und Über-druckmedizin
  • Ein Forum für wissenschaftlichen Meinungsaustausch zu sein und wissenschaftliche Tagungen zu veranstalten.
  • Richtlinien für die Weiter- und Fortbildung von Ärzten und ärztlichen Hilfspersonals zu erstellen und zu pflegen.
  • Öffentliche und private Institutionen auf dem Gebiet der Tauch- und Überdruckmedizin unentgeltlich zu beraten.
  • Beziehungen zu Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland zu unterhalten.
    Hierzu kann der Verein als kooperatives Mitglied solchen Vereinigungen beitreten.



§ 3 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur ÄrzteInnen werden, die auf dem Gebiet der Tauch-, Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete praktisch oder wissenschaftlich tätig sind oder waren. Die Aufnahme muß durch ein ordentliches Mitglied befürwortet werden und erfolgt durch den Vorstand.

Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, insbesondere Naturwissenschaftler und Techniker werden, die durch ihre Tätigkeit mit der Tauch, Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete verbunden sind. Ihre Aufnahme muß durch ein Mitglied befürwortet werden und erfolgt durch den Vorstand.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z.B. Firmen werden, die bereit sind, die Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Fördernde Mitglieder verfügen über alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts. Ihr Mitgliedsbeitrag wird einvernehmlich mit dem Vorstand festgelegt.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es soll sich hierbei um Persönlichkeiten handeln, die besondere Verdienste um die Tauch-, Überdruckmedizin oder deren Grenzgebiete erworben haben. Es ist hierbei unerheblich, ob sie dem Verein angehören oder nicht.

Korrespondierende Mitglieder können Einzelpersonen werden, die sich mit der Tauch- und Überdruckmedizin oder deren Grenzgebiete als Wissenschaftler oder Techniker beschäftigen oder beschäftigt haben und weder ordentliche, noch außerordentliche, noch Ehrenmitglieder sind. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit von der Mitglieder-versammlung.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Durch Tod des Mitgliedes
  • Durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages entsprechend § 7.
  • Durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und der dem Vorstand 3 Monate zuvor schriftlich mitgeteilt sein muß.
  • Durch Ausschluß eines Mitgliedes, wenn es Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt hat. Der Ausschluß kann nur durch mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder erfolgen, wobei die abwesenden Vorstandsmitglieder ihre Stimme schriftlich abzugeben haben. Dem betroffenen Mitglied muß jedoch
    vorher die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu den Ausschlußgründen zu äußern.
  • Durch Verlust der Approbation.



§ 5 Der Vorstand

Der Engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister sowie dem Präsidenten der vorangegangenen Wahlperiode (Past-Präsident), diese müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Engere Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Er überwacht die Führung der laufenden Geschäfte.

Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Engeren Vorstandes und bis zu 6 Beiräten. Außerdem gehört dem Erweiterten Vorstand ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes Deutscher Druckkammerzentren (VDD e.V.) ohne Stimmberechtigung an.

Der Präsident beruft den Erweiterten Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein, in dem er den Vorsitz führt. Auf Verlangen von 3 Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes ist dieser innerhalb von 4 Wochen zu einer außer-ordentlichen Sitzung einzuberufen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.

Der Redakteur von CAISSON kann, muß aber nicht dem Vorstand angehören. Zum Protokollführer der Mitgliederversammlung wird jeweils ein Vorstandsmitglied bestellt. - Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vize-präsident und der Sekretär. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

Der Vorstand kann Referenten und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bestellen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie muß geheim bzw. für jedes Vorstandsmitglied einzeln erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung dies wünscht. Jedes Vorstandsmitglied muß spätestens mit der Wahl sein Einverständnis zur Annahme geben. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Scheidet ein Mitglied des Engeren Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt das Erweiterte Präsidium einen Vertreter bis zur Wahl eines Ersatzmannes durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Engere Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitglieder-versammlung vorzunehmen.

Anmerkung: Die Daten des aktuellen Vorstandes finden Sie HIER.



§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens alle drei Jahre stattfinden. Es müssen alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher durch den Sekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten schriftlich eingeladen werden.

Über jede Mitgliederversammlung muß ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muß vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet werden und innerhalb von zwei Monaten an alle Mitglieder versandt oder in der Zeitschrift CAISSON veröffentlicht werden. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats kein Einspruch erfolgt. Die Tagungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:

  • Bericht des Präsidenten über die abgelaufene Amtsperiode
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des neuen Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Verschiedenes. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
    Der Antrag muß mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt beim Präsidenten eingetroffen
    oder vom Vorstand beschlossen worden sein.
    Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder
    zu Beginn der Mitgliederversammlung anwesend sind.
    Ist dies nicht der Fall, so ist die Beschluß-fähigkeit 1/2 Stunde später, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.



§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in Form eines Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Wird er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft durch Beschluß des Vorstandes.



§ 8 Satzungsänderung

Änderungen der Satzungen können nur von der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abge-gebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen, die das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht oder das Finanzamt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlangt, selbstständig zu beschließen.



§ 9 Auflösung des Vereines

Vereines Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle, wie auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fallen die Mittel des Vereins der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Satzung können Sie zusammen mit den Mitgliedsantrag für die GTÜM auch als PDF Datei (107 KB) laden.

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