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Satzung der GTÜM e.V. (Fassung gem. letzter Änderung vom 09.11.2024)


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin" und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Mainz.

§ 2 Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Tauch- und Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Förderung der fachlichen Weiterbildung, fachlichen Austausch sowie Förderung wissenschaftlicher Projekte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verwendung der Mittel wird ausschließlich durch den Gesellschaftszweck bestimmt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bestimmt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins sind auf dem Gebiete der Tauch-, Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete: 
- Förderung der Tauch- und Überdruckmedizin, 
- Ein Forum für wissenschaftlichen Meinungsaustausch zu sein und wissenschaftliche Tagungen 
  zu veranstalten, 
- Richtlinien für die Weiter- und Fortbildung von Ärzten und ärztlichen Hilfspersonals zu erstellen 
  und zu pflegen, 
- Öffentliche und private Institutionen auf dem Gebiet der Tauch- und Überdruckmedizin 
  unentgeltlich zu beraten,
- Beziehungen zu Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland zu unterhalten. Hierzu kann der Verein als kooperatives Mitglied solchen Vereinigungen beitreten.

§ 3 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur Ärztelnnen werden, die auf dem Gebiet der Tauch-, Überdruckmedizin und deren Grenzgebiete praktisch oder wissenschaftlich tätig sind oder waren. Über ihre Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. 
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen. Über ihre Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Sie verfügen über alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts. Die bisherigen außerordentlichen und korrespondierenden Mitglieder erhalten mit In-Kraft-Treten der Satzung in der vorliegenden Fassung den Status fördernder Mitglieder. 
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des engeren Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es soll sich hierbei um Persönlichkeiten handeln, die besondere Verdienste um die Tauch-, Überdruckmedizin oder deren Grenzgebiete erworben haben. Es ist hierbei unerheblich, ob sie dem Verein angehören oder nicht. Ehrenmitglieder verfügen über alle Mitgliedsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 
- Durch Tod des Mitgliedes, 
- durch Ausschluss wegen Nichtbezahlens des Mitgliedsbeitrages gemäß § 7, 
- Durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und der dem Vorstand 3 Monate zuvor schriftlich mitgeteilt sein muss, 
- Durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt hat. 
  Der Ausschluss kann nur durch mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder erfolgen, wobei die abwesenden Vorstandsmitglieder ihre Stimme schriftlich abzugeben haben. Dem betroffenen Mitglied muss jedoch vorher die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu 
  den Ausschlussgründen zu äußern, 
- Bei ordentlichen Mitgliedern: Durch Verlust der Approbation.

§ 5 Der Vorstand

Der Engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister sowie dem Präsidenten der vorangegangenen Wahlperiode (Past-Präsident), diese müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Engere Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Er überwacht die Führung der laufenden Geschäfte. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, und der Sekretär. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Engeren Vorstandes, dem Redakteur von
CAISSON und bis zu 10 Beiräten. Außerdem gehört dem Erweiterten Vorstand ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes Deutscher Druckkammerzentren (VDD e.V.) ohne Stimmberechtigung an. Der Präsident beruft den Erweiterten Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein, deren Vorsitz er führt. Auf Verlangen von 3 Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes ist dieser innerhalb von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Der engere Vorstand kann Referenten und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bestellen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie muss geheim bzw. für jedes Vorstandsmitglied einzeln erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung dies wünscht. Jedes Vorstandsmitglied muss spätestens mit der Wahl sein Einverständnis zur Annahme geben. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Scheidet ein Mitglied des Engeren Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt der erweiterte Vorstand einen Vertreter bis zur Wahl eines Ersatzmitglieds durch die nächste Mitgliederversammlung.

Anmerkung: Die Daten des aktuellen Vorstandes finden Sie HIER.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden. Es müssen alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher durch den Sekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten, der die Tagesordnung festlegt, schriftlich eingeladen werden. Die Einladung erfolgt im Wege der Veröffentlichung in der Zeitschrift CAISSON, hilfsweise per Post oder auf einem Weg der speicherfähigen elektronischen Kommunikation. Die Tagungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten: – Bericht des Präsidenten über die abgelaufene Amtsperiode, – Bericht des Schatzmeisters, – Bericht der Kassenprüfer, – Entlastung des Vorstandes, – Wahl des neuen Vorstandes, – Wahl der Kassenprüfer, – Verschiedenes. Die Wahl des neuen Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen; für die Form der Einberufung gilt § 6 Satz 3. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt beim Präsidenten eingetroffen oder vom Vorstand beschlossen worden sein. Der Präsident legt die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung fest und leitet diese. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange nicht auf Antrag aus der Versammlung bei ihrem Beginn festgestellt wird, dass nicht mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend sind. Wird auf Antrag Beschlussunfähigkeit festgestellt, so beginnt 1/2 Stunde später eine erneute Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden. Zum Protokollführer der Mitgliederversammlung wird ein Vorstandsmitglied bestellt. Das Protokoll muss vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet werden und innerhalb von zwei Monaten an alle Mitglieder versandt oder in der Zeitschrift CAISSON veröffentlicht werden. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Versendung oder Veröffentlichung kein schriftlicher Einspruch beim Präsidenten eingeht. 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in Form eines Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Wird er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft durch Beschluss des engeren Vorstandes.

§ 8 Satzungsänderung

Änderungen der Satzungen können nur von der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind im Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen, die das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht oder das Finanzamt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlangt, selbstständig zu beschließen.

§ 9 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle, wie auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fallen die Mittel des Vereins der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung können Sie zusammen mit dem Mitgliedsantrag für die GTÜM auch als PDF Datei laden.

Kontakt

GTÜM e.V. Geschäftsstelle

c/o BG Klinikum Murnau gGmbH
Professor-Küntscher-Str. 8
D-82418 Murnau am Staffelsee

Tel.: 08841 - 48-2167

geschaeftsstelle@gtuem.org

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